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Wußten Sie

... dass beispielsweise ein Mietverhältnis, das von beiden Ehepartnern eingegangen wurde, nicht automatisch beendet wird, wenn sich die Eheleute trennen und einer auszieht? Dass der Partner, der ausgezogen ist, weiter für die Miete, Räumung und evtl. zu erbringende Schönheitsreparaturen haftet?

... dass inzwischen auch die nichteheliche Mutter eines Kindes einen Unterhaltsanspruch hat?

... dass es beim Ehegattenunterhalt auf die Frage ankommt, ob ehebedingte Nachteile vorliegen?

... dass der Kindesunterhalt vorrangig ist vor allen anderen Unterhaltsansprüchen?

... dass die Pfändungsfreigrenze für Unterhaltsgläubiger wesentlich niedriger ist als die Pfändungsfreigrenze, die für sonstige Gläubiger gilt?

... dass es beim Erbrecht unter Ehegatten auch auf den Güterstand ankommt?

... dass die Eltern des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch haben, sofern keine Abkömmlinge vorhanden sind?

... usw.



Vertrauen Sie deshalb in allen Fragen der Kompetenz eines Anwaltes.



Was kostet ein Anwalt?

Diese Frage muss direkt am Anfang geklärt werden, damit für Sie Transparenz, Planungs- und Entscheidungsfreiheit besteht.

Rechtsanwälte rechnen aufgrund des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG - ab. Ausgehend von dem Gegenstands- oder Streitwert werden die gesetzlichen Gebühren des Anwaltes und des Gerichtes ermittelt. Dabei fallen für die außergerichtliche und die gerichtliche Tätigkeit gesonderte Gebühren an. Bei den Gebühren handelt es sich um Pauschalgebühren, sofern Sie mit Ihrem Rechtsanwalt nicht etwas anderes vereinbart haben. Das bedeutet, die Kosten werden nicht höher, wenn mehrere Gesprächs- oder Gerichtstermine stattfinden.

Beim Ehescheidungsverfahren beispielsweise beträgt der Gegenstandswert für die Scheidung selbst das 3fache des Monatsnettoeinkommens der Parteien, evtl. kommt noch ein Prozentsatz des vorhandenen Vermögens hinzu. Die außergerichtliche Tätigkeit wird, wie bereits oben erläutert, gesondert vergütet, aber später hälftig auf die Gebühren für die gerichtliche Tätigkeit angerechnet.

Es besteht auch die Möglichkeit einer Gebührenvereinbarung, wonach beispielsweise nach Stundensätzen abgerechnet werden kann. Dies ist sinnvoll, wenn Sie sich lediglich beraten lassen, da in diesem Falle nicht nach dem RVG abgerechnet wird.

Übrigens erhält ein Fachanwalt die gleichen gesetzlichen Gebühren wie der nicht spezialisierte Anwalt.

Zwischenzeitlich werden auch online-Scheidungen angeboten. Die Informationen, die der Anwalt benötigt, werden online übermittelt und alles weitere wird telefonisch oder schriftlich abgeklärt. Befindet sich die Kanzlei des online-Anwaltes nicht in dem Bundesland des Gerichtsstandes, nimmt i. d. R. ein Anwalt aus dem Gerichtsbezirk der Parteien den Scheidungstermin in Untervollmacht wahr.

Ob online-Scheidung oder persönliche Beratung ist Geschmackssache. Die gesetzlichen Gebühren sind die gleichen, wie bei einer Scheidungsvorbereitung durch einen Anwalt vor Ort, bei der Sie mit dem Anwalt in persönlichem Kontakt stehen. Sofern Sie sich in allen Punkten einig sind, reicht es aus, dass einer der Parteien einen Anwalt beauftragt und die andere Partei, die nicht anwaltschaftlich vertreten ist, der Scheidung lediglich zustimmt.

Sollten Sie mittellos, d. h. arm im Sinne des Gesetzes sein, haben Sie einen Anspruch auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Auch diese Möglichkeit ist zu überprüfen. Scheuen Sie sich deshalb nicht, bei anstehenden Problemen zum Anwalt zu gehen, auch wenn Sie glauben, aufgrund Ihrer finanziellen Situation die Gebühren nicht aufbringen zu können.

 
 © 2009 Rechtsanwältin Ahr