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Die aktuelle Entscheidung des Monats Juli 2009

Ein Fall aus dem Bereich des allge. Zivilrechtes mit enger Verbundenheit zum Familienrecht zum Thema Verfügungsberechtigung eines Elternteils über eines zugunsten des minderjährigen Kindes angelegten Geldbetrages. Die Entscheidung ist gefällt worden durch das OLG Saarbrücken.

Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 28.12.2007, Aktenzeichen 4 U 8/07

Sachverhalt: Der Kindesvater, der ausdrücklich im Namen beider Eltern handelte, hat bei einer Bausparkasse einen größeren Betrag als Festgeld angelegt, und zwar auf den Namen seiner minderjährigen Tochter. Am Ende der Laufzeit legte der Vater das Geld dann auf seinen Namen an. Die Tochter verlangte mittels Klage den Betrag vom Vater, dem Beklagten, heraus.

Entscheidung: Das Gericht hat der Klage der Tochter stattgegeben, der Vater muss ihr das Geld herausgeben. Seine Entscheidung begründet das Gericht im Einzelnen wie folgt:

Das Geld wurde steuerverkürzend, d. h. wegen der Inanspruchnahme von Steuerfreibeträgen, auf den Namen der Tochter angelegt, um die Steuerfreibeträge für die Zinsen auszuschöpfen. Dieses Ziel war nach Auffassung des Gerichtes nur dadurch zu erreichen, dass die Tochter auch tatsächlich Berechtigte des Festgeldes wurde. Ansonsten wäre das Verhalten des Vaters strafrechtlich relevant gewesen, was ihm nicht unterstellt wurde. Das Gericht ging von dem Grundsatz der rechtskonformen Auslegung eines Rechtsgeschäftes aus.

Das Gericht geht von einer Schenkung des beklagten Vaters aus. Die Mutter der Klägerin hatte bestätigt, daß für die Klägerin ein Vermögen zurückgelegt werden solle, welches für den täglichen Bedarf nicht benötigt werde. Darin sah das Gericht zumindest eine Schenkungsabsicht, die durch Vollzug der Schenkung vollendet wurde. Damit war die Klägerin Berechtigte des Geldbetrages.

Die Rechtsinhaberschaft hinsichtlich des Bankguthabens verliert die Tochter nicht dadurch, dass die Laufzeit der Festgeldanlage abgelaufen und das Geld nunmehr anderweitig, und zwar auf den Namen des Beklagten/des Vaters angelegt wurde. Der beklagte Vater war zwar im Außenverhältnis verfügungsbefugt gegenüber der jeweiligen Bank, im Innenverhältnis war jedoch die klagende Tochter berechtigt. Der Beklagte hat als Nichtberechtigter verfügt und somit den Geldbetrag an die Tochter herauszugeben.

§ § §

Die Entscheidung ist stark verkürzt wiedergegeben, die ungekürzte Entscheidung kann nachgelesen werden in Neue Juristische Wochenschrift - NJW - RR - 2008, S. 954 (das ist eine juristische Zeitschrift). Ich veröffentliche die Entscheidung deshalb, weil davor gewarnt werden muss, dass Eltern unüberlegt Vermögen auf ihre Kinder anlegen, wenn es diesen nicht endgültig zugewendet werden soll. Sollte eine solche Absicht bestehen, bietet das Urteil sicherlich wertvolle Anhaltspunkte, was beachtet werden sollte. Eine Lektüre des ungekürzten Urteils lohnt sich dann in jedem Falle.

 
 © 2009 Rechtsanwältin Ahr